(b) Versicherung

Im Rahmen der durch die Kreditmitteilungen fixierten Summen sind, im Falle der nachgewiesenen Insolvenz, die Forderungen durch den KVR versichert.
Bei etwaigen Salden, die über die zugesicherte Entschädigung hinausgehen, sind i.d.R. nur diese Forderungsteile unversichert. Die genauen Regularien sind jedoch im Einzelfall in den AVB und BVB dargestellt und entsprechend zu prüfen.
Durch die Versicherung wird die zweite Säule der KV begründet: Die Schadenminimierung und Schadenausgleich. Durch Bündelung der KV-VN bei den KVR kann ein wesentlich effizienteres Ergebnis bei Pools gegenüber anderen Gläubigergruppen erzielt werden (z.B.: Banken). Durch die Schadenminderung kann dann in der Folge auch die Schadenquote reduziert werden, die sich günstig auch auf die Individualprämie auswirkt. Der endgültige Ausfall schließlich wird nach Abzug der vertraglich vereinbarten Abzüge (etwa Franchisen und Selbstbehalte) durch den KVR an den VN reguliert.

(c) Andere Leistungen

Inkasso
. Die Verzahnung der KV geht mittlerweile bis zum Inkasso der Forderungen, die ab einem vertraglich fixierten Moment greift (etwa 3. Mahnung oder 30 Tage nach ursprünglicher Fälligkeit). Es ist vertraglich relevant, ob die Abgabe zum Inkasso obligat oder dispositiv ist. Auch das Inkasso dient der Schadenminderung, da eine frühzeitige professionelle Inkassostelle z.T. erheblich bessere "Erlöse" erzielen kann.
Finanzierung (PD und Insolvenzplan). Auch (Vor-) Finanzierungselemente fanden Einzug in die KV, wenn etwa bei langfristigen Insolvenzplänen längerfristige Quotenzahlungen mit den Forderungsverlusten ausbezahlt werden. Beim sog. Protracted Default (PD) ist ferner ein ZeitPUNKT der Versicherungsleistung (anstatt des sonst geltenden Tatbestandes der Insolvenz) festgelegt, der bereits bei Nichtzahlung bei Zahlungsunwilligkeit greift (und somit als Vorfinanzierung einer später möglichen (wenn auch unwahrscheinlicher gewordenen) Zahlung des Schuldners interpretiert werden kann.)


Arten der Versicherungsleistungen

In der Kreditversicherung wird zunächst die sog. "wirtschaftliche Insolvenz" entschädigt. Hierunter sind Pleiten von nicht-öffentlichen Abnehmern zu verstehen. Also etwa AG, GmbH, Inc, S.A.R.L., S.A., PLC., OHG, GbR und dergleichen. Ist ein Unternehmen nachgewiesen zahlungsunfähig durch Illiquidität und Überschuldung so tritt der KVR ein. In Deutschland sind u.a. folgende Tatbestände Versicherungsfälle:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Fruchtlose Zwangsvollstreckung
Im Ausland gelten analoge Verfahren als Versicherunsfälle, etwa das Chapter 7 oder 11 in den USA, aber auch sog. "ethnische Versicherungsfälle"

In Deutschland wird zunehmend auch der sog. "Protracted Default" als Versicherungsfall des bloßen Nichtzahlungstatbestandes nachgefragt, der insbesondere bei ausländischen Schuldnern bedeutend ist, da hier mitunter lange Verfahrenszeiträume eine schnelle Entschädigung verhindern. Beim PD wird ein Zeitpunkt nach Fälligkeit und Nichtzahlung definiert (z.B.: 6 Monate), nach dessen Ablauf der KVR in die Entschädigung tritt.

Das sog. "politische Risiko" war bis vor kurzem nicht in der (klassischen) KV versicherbar, ist nunmehr aber, mit entsprechenden Prämienaufschlägen, darstellbar. Beim klassischen politischen Risiko sind verschiedene Tatbestände denkbar: Moratorien, Konvertierungsverbote, Transferverbote, Staatskonkurse.
In der Vergangenheit wurden diese politischen Risiken quasi ausschließlich durch Bürgschaften und Garantien der Bundesrepublik Deutschland (nicht zu verwechseln mit Bankbürgschaften und Garantien!) abgesichert.

Zu Seite 3