(b) Versicherung
Im Rahmen der durch die Kreditmitteilungen fixierten Summen sind,
im Falle der nachgewiesenen Insolvenz, die Forderungen durch den
KVR versichert.
Bei etwaigen Salden, die über die zugesicherte Entschädigung
hinausgehen, sind i.d.R. nur diese Forderungsteile unversichert.
Die genauen Regularien sind jedoch im Einzelfall in den AVB und
BVB dargestellt und entsprechend zu prüfen.
Durch die Versicherung wird die zweite Säule der KV begründet:
Die Schadenminimierung und Schadenausgleich. Durch Bündelung
der KV-VN bei den KVR kann ein wesentlich effizienteres Ergebnis
bei Pools gegenüber anderen Gläubigergruppen erzielt
werden (z.B.: Banken). Durch die Schadenminderung kann dann in
der Folge auch die Schadenquote reduziert werden, die sich günstig
auch auf die Individualprämie auswirkt. Der endgültige
Ausfall schließlich wird nach Abzug der vertraglich vereinbarten
Abzüge (etwa Franchisen und Selbstbehalte) durch den KVR
an den VN reguliert.
(c) Andere Leistungen
Inkasso. Die Verzahnung der KV geht mittlerweile
bis zum Inkasso der Forderungen, die ab einem vertraglich fixierten
Moment greift (etwa 3. Mahnung oder 30 Tage nach ursprünglicher
Fälligkeit). Es ist vertraglich relevant, ob die Abgabe zum
Inkasso obligat oder dispositiv ist. Auch das Inkasso dient der
Schadenminderung, da eine frühzeitige professionelle Inkassostelle
z.T. erheblich bessere "Erlöse" erzielen kann.
Finanzierung (PD und Insolvenzplan). Auch (Vor-)
Finanzierungselemente fanden Einzug in die KV, wenn etwa bei langfristigen
Insolvenzplänen längerfristige Quotenzahlungen mit den
Forderungsverlusten ausbezahlt werden. Beim sog. Protracted Default
(PD) ist ferner ein ZeitPUNKT der Versicherungsleistung (anstatt
des sonst geltenden Tatbestandes der Insolvenz) festgelegt, der
bereits bei Nichtzahlung bei Zahlungsunwilligkeit greift (und
somit als Vorfinanzierung einer später möglichen (wenn
auch unwahrscheinlicher gewordenen) Zahlung des Schuldners interpretiert
werden kann.)
Arten der Versicherungsleistungen
In der Kreditversicherung wird zunächst
die sog. "wirtschaftliche Insolvenz" entschädigt.
Hierunter sind Pleiten von nicht-öffentlichen Abnehmern
zu verstehen. Also etwa AG, GmbH, Inc, S.A.R.L., S.A., PLC.,
OHG, GbR und dergleichen. Ist ein Unternehmen nachgewiesen zahlungsunfähig
durch Illiquidität und Überschuldung so tritt der
KVR ein. In Deutschland sind u.a. folgende Tatbestände
Versicherungsfälle:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Fruchtlose Zwangsvollstreckung
Im Ausland gelten analoge Verfahren als Versicherunsfälle,
etwa das Chapter 7 oder 11 in den USA, aber auch sog. "ethnische
Versicherungsfälle"
In Deutschland wird zunehmend auch der sog. "Protracted Default" als Versicherungsfall des bloßen Nichtzahlungstatbestandes nachgefragt, der insbesondere bei ausländischen Schuldnern bedeutend ist, da hier mitunter lange Verfahrenszeiträume eine schnelle Entschädigung verhindern. Beim PD wird ein Zeitpunkt nach Fälligkeit und Nichtzahlung definiert (z.B.: 6 Monate), nach dessen Ablauf der KVR in die Entschädigung tritt.
Das sog. "politische Risiko" war bis vor kurzem nicht in der (klassischen) KV versicherbar,
ist nunmehr aber, mit entsprechenden Prämienaufschlägen,
darstellbar. Beim klassischen politischen Risiko sind verschiedene
Tatbestände denkbar: Moratorien, Konvertierungsverbote,
Transferverbote, Staatskonkurse.
In der Vergangenheit wurden diese politischen Risiken quasi
ausschließlich durch Bürgschaften und Garantien der
Bundesrepublik Deutschland (nicht zu verwechseln mit Bankbürgschaften
und Garantien!) abgesichert.

