Ausfuhrgarantien des Bundes
Die staatlich subventionierten Ausfuhrbürgschaften
dienen, nach der grundlegenden Reform ab dem Jahr 1994, vor
allem Kreditversicherungen in Nicht-OECD-Länder (gekoppelt
an Länderkategorien). Die für private Kreditversicherer
- aus Gründen des politischen Risikos und auch schwierigster
Bonitätsrecherchen im Zusammenhang mit dem subjektiven,
wirtschaftlichen Risiko (dem Abnehmer) - kaum darstellbaren
Risiken sind deshalb nach wie vor die erste Wahl.
Allerdings richtet sich die Policierung nicht nach wettbewerbsmäßigem
Prozedere, sondern wird getragen von „bürokratischen“
Richtlinien und politischer Lenkung.
Das „Gut“ muss aus deutscher Exportsichtweise „förderungswürdig“
sein. Damit sind dem Verfahren wesentlich engere Rahmen gesetzt.
Individualbetrachtungen und bilaterale Vereinbarungen, auch
Renditeerwägungen, sind quasi ausgeschlossen.
Die Kosten richten sich nach den durch den
interministeriellen Ausschuß (IMA) (sowie untergeordneten
Gremien) festgelegten Prämien und Gebühren, die vor
allem im Bundeshaushalt festgelegt sind (einer der Gründe,
warum die sog. Plafonds A-C nach Erreichen des Limits nicht
für weitere Versicherungen verhandelbar sind).
Grundlage für die Vertragsbeziehung zum
Bund ist der Abschluss eines Vertrages mit den dazugehörigen
Allgemeinen Bedingungen (AVB). Die Übernahme der Deckung
erfolgt durch die Festsetzung eines Höchstbetrages (Limits),
den der Exporteur für jeden Kunden beantragt. Bei einem
positiven Bescheid wird eine Deckungsbestätigung ausgestellt,
in der die Konditionen festgelegt sind (zulässige Zahlungsbedingungen,
Höchstbetrag, weitere Einzelheiten)
Worterklärungen/Glossar
AGA
Auslands-Geschäfts-Absicherung der Bundesrepublik Deutschland
APG
Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung
Garantien
Deckungen für privatwirtschaftliche Abnehmer (Industrieunternehmen,
Handelshäuser etc), mit Insolvenzrisiko
Bürgschaften
Körperschaften des ÖR, Kommunen, Länder und dergleichen.
Hier ist das reine Länderrisiko bedeutend, dem sog. „politischen“
Risiko. Bürgschaft und Garantie haben ergo nichts mit den
gleich lautenden Begriffen des Bankwesens und der Jurisdiktion
zu tun.

