Zentralregulierung

Die Zentralregulierung (ZR) ist ein Instrument für die Abwicklung von (Handels-) Forderungen bei dem (Einkaufs-) Verbände zu den eigentlichen Abnehmern in das Geschäft eingeschaltet werden. Der Zentralregulierer, wenig überraschend, reguliert zentral die offenen Posten der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen (die sog. „Anschlußhäuser“). Daneben übernimmt er aber auch, je nach Verbandskonstruktion, verschiedene andere Funktionen (bis hin zum sog. „Eigenhandel“).
Grund für diese Zwischenschaltungen sind Verbesserungen der Einkaufskonditionen der Käufer, die durch die kumulierten (Einkaufs-) Volumina gegenüber dem Verkäufer günstigere Verhandlungspositionen haben (und dadurch i.d.R. Skalenvorteile erzielen). Durch die Bezahlung „in erster Kondition“ können darüber hinaus weitere Margenvorteile erzielt werden.
Das Kontor wird ergo ein (zusätzlicher) Vertragspartner des Verkäufers in der Handelsbeziehung zum Abnehmer (allerdings abhängig auch von den jeweiligen Konstruktionen): In den Verträgen werden u.a. die Abwicklungsprozesse festgeschrieben, also Fragen wie der Lieferadresse (Kunde/Anschlußhaus oder Kontor), Zahlungsmodi, Delkredereübernahme und Inkasso.

Standardprozedere

Der Lieferant liefert an das sog. „Anschlußhaus“ des Verbandes (Kontor), dem Mitglied des Verbandes, die Rechnung wird jedoch an den Zentralregulierer geschickt, der die (promte) Bezahlung und weitere Abwicklung übernimmt.
Oft übernehmen die ZR auch das Delkredererisiko, d.h. im Fall der Insolvenz durch das Anschlußhaus wird dennoch der Kaufpreis gezahlt.
Beispiel einer Zentralregulierung

Unterschiede bei ZR, bzw. ZR-Abkommen im Bereich der Delkredere-Haftung

Grundsätzlich bestehen erhebliche Unterschiede bei den ZR, unter anderem in der wichtigen Frage der Werthaltigkeit bei Delkredereübernahmen.
Erhebliche Bedeutung hat hierbei die Konstruktion der Verbandsverträge:
1. ZR über externe Dienstleister.
2. ZR mit (abstrakter) Garantie.
3. ZR mit Warenkreditversicherung.
4. ZR mit unbesicherter Delkrederehaftung.
Hier bestehen erhebliche „qualititative“ Unterschiede, die für den Lieferanten zu beachten sind. In den beiden ersten Punkten ist i.d.R. eine hohe Sicherheit gewährleistet, die beiden letzten Punkte sind in der Haftungs-Einschätzung problematischer zu beurteilen.
Die Delkrederegebühr selbst (meist sehr hohe Sätze, die kaum die Risikosituation widerspiegeln, sondern einen opulenten „Margenerhöher“ darstellen) ist hierbei kaum ein relevanter Absicherungs-Aspekt und nicht die Sicherheit, die man annehmen sollte. Die Gebühr müsste dann in eine dafür erforderliche Rücklage eingestellt werden oder als Durchlaufposten an delkrederetragende Institute weitergegeben werden.

Für weitergehende Fragen, insbesondere der Evaluierung von Delkredereübernahmen in Zentralregulierungs-Kontrakten können Sie uns gerne kontaktieren: info@procreda.com