Zentralregulierung
Die Zentralregulierung (ZR) ist ein Instrument für die
Abwicklung von (Handels-) Forderungen bei dem (Einkaufs-) Verbände
zu den eigentlichen Abnehmern in das Geschäft eingeschaltet
werden. Der Zentralregulierer, wenig überraschend, reguliert
zentral die offenen Posten der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen
(die sog. „Anschlußhäuser“). Daneben
übernimmt er aber auch, je nach Verbandskonstruktion, verschiedene
andere Funktionen (bis hin zum sog. „Eigenhandel“).
Grund für diese Zwischenschaltungen sind Verbesserungen
der Einkaufskonditionen der Käufer, die durch die kumulierten
(Einkaufs-) Volumina gegenüber dem Verkäufer günstigere
Verhandlungspositionen haben (und dadurch i.d.R. Skalenvorteile
erzielen). Durch die Bezahlung „in erster Kondition“
können darüber hinaus weitere Margenvorteile erzielt
werden.
Das Kontor wird ergo ein (zusätzlicher) Vertragspartner
des Verkäufers in der Handelsbeziehung zum Abnehmer (allerdings
abhängig auch von den jeweiligen Konstruktionen): In den
Verträgen werden u.a. die Abwicklungsprozesse festgeschrieben,
also Fragen wie der Lieferadresse (Kunde/Anschlußhaus
oder Kontor), Zahlungsmodi, Delkredereübernahme und Inkasso.
Standardprozedere
Der Lieferant liefert an das sog. „Anschlußhaus“
des Verbandes (Kontor), dem Mitglied des Verbandes, die Rechnung
wird jedoch an den Zentralregulierer geschickt, der die (promte)
Bezahlung und weitere Abwicklung übernimmt.
Oft übernehmen die ZR auch das Delkredererisiko, d.h. im
Fall der Insolvenz durch das Anschlußhaus wird dennoch
der Kaufpreis gezahlt.
Beispiel einer Zentralregulierung
Unterschiede bei ZR, bzw. ZR-Abkommen im Bereich der
Delkredere-Haftung
Grundsätzlich bestehen erhebliche Unterschiede bei den
ZR, unter anderem in der wichtigen Frage der Werthaltigkeit
bei Delkredereübernahmen.
Erhebliche Bedeutung hat hierbei die Konstruktion der Verbandsverträge:
1. ZR über externe Dienstleister.
2. ZR mit (abstrakter) Garantie.
3. ZR mit Warenkreditversicherung.
4. ZR mit unbesicherter Delkrederehaftung.
Hier bestehen erhebliche „qualititative“ Unterschiede,
die für den Lieferanten zu beachten sind. In den beiden
ersten Punkten ist i.d.R. eine hohe Sicherheit gewährleistet,
die beiden letzten Punkte sind in der Haftungs-Einschätzung
problematischer zu beurteilen.
Die Delkrederegebühr selbst (meist sehr hohe Sätze,
die kaum die Risikosituation widerspiegeln, sondern einen opulenten
„Margenerhöher“ darstellen) ist hierbei kaum
ein relevanter Absicherungs-Aspekt und nicht die Sicherheit,
die man annehmen sollte. Die Gebühr müsste dann in
eine dafür erforderliche Rücklage eingestellt werden
oder als Durchlaufposten an delkrederetragende Institute weitergegeben
werden.
Für weitergehende Fragen, insbesondere
der Evaluierung von Delkredereübernahmen in Zentralregulierungs-Kontrakten
können Sie uns gerne kontaktieren: info@procreda.com

