Zahlungsarten In- und Ausland (Auswahl mit Bezug auf die Kreditversicherung)
Scheck-Wechsel-Verfahren
Eine besondere Form der „gesicherten“ Zahlung aus
Handelsgeschäften ist das sog. „Scheck-Wechsel-Verfahren“.
Der Schuldner gibt zur Bezahlung ein Scheck,
den der Gläubiger dann einlöst und damit die Forderung
auch aus den Büchern nimmt sowie einen Wechsel, den der Lieferant
dann akzeptiert und an den Käufer zurücksendet, worauf
dieser den Wechsel rediskontiert. Und damit also eine Art „indirekten
Lieferantenkredit“ bekommt:
Wird der Schuldner vor Einlösung des Wechsels insolvent
(oder bedient die Wechseleinlösung aus anderem Grund nicht),
wird sich die Bank gem. der Wechselverpflichtung des Lieferanten
dort schadlos halten.
Die Krux dieser eleganten Konstruktion ist also, daß der
Lieferant nur scheinbar die Forderung bezahlt bekommen hat,
tatsächlich aber voll in der (sehr strikten und bedeutsamen)
urkundlichen Haftung des Wechsels steht. Aus diesem Grund sind
derartige Wechselverbindlichkeit auch im Rahmen einer Warenkreditversicherung
aufzugeben, da im Insolvenzfall selbstverständlich auch
dieses Risiko vom Versicherer, da ein Lieferantenkredit, getragen
wird.
Lastschrift
Die Lastschrift ist ein vom Gläubiger ausgestelltes Einzugspapier,
mit dem bei der Bank des Schuldners die fällige Forderung
per Buchgeldübertragung eingezogen wird (sofern der Schuldner
mit dieser Form des Forderungseinzugs einverstanden ist). Es
gibt zwei Arten der Lastschrift, bei der eine ein besonderes
Delkredererisiko beinhaltet: Auch nach der Abwicklung, durch
den Widerspruch des Schuldners, kann diese rückgängig
gemacht werden. Dies findet auch bei Absicherungsformen von
Lieferantenkrediten (WKV, AKV, etc.) Berücksichtigung.
Das Einzugsermächtigungsverfahren (EEV) setzt
die schriftliche Ermächtigung des Zahlungspflichtigen an
den Zahlungsempfänger voraus, nach der dieser seine Forderung
gegen ihn bei Fälligkeit zu Lasten seines Kontos einziehen
kann. Die Ermächtigung verbleibt beim Begünstigten.
Der Zahlungsverpflichtet kann dann aber, ohne Angaben von Gründen, bis zu 6 Wochen nach der Abbuchung derselben
widersprechen. Aus diesem Grund ist auch hier ein scheinbar
risikogemindertes Geschäft, bei dem sehr schnelle Zahlungseingänge
der Vorteil sind, relativ lang mit einem Delkredererisiko für
den Lieferanten verbunden.
Das Abbuchungsverfahren setzt den Auftrag des Zahlungspflichtigen
an seine Bank voraus, nach dem diese Lastschriften, die vom
Zahlungsempfänger erstellt wurden, zu Lasten des Kontos
des Schuldners eingelöst werden soll. Die Bank muß
vor jeder Einlösung prüfen, ob ein gültiger Abbuchungsauftrag
des Zahlungspflichtigen vorliegt, der aber keinen Widerspruch
nach Abbuchung einlegen kann. Dadurch ist dieses Verfahren (das
allerdings i.d.R. nur bei hohen Einzelforderungen angewendet
wird) auch für den Lieferanten ziemlich risikolos.
d/p
Dokuments against payment

